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Anmerkungen zum neuen Kasualgesetz

Das neue Kasualgesetz ist im Sommer 2023 in Kraft getreten. Es enthält etliche Neuerungen und Vereinfachungen. Allerdings verbinden sich damit auch Unsicherheiten. Pfr. Rainer Heimburger hat für alle Prädikant:innen einen kurzen Überblick über wichtige Punkte zusammengestellt:

Das neue Kasualgesetz – Information für die Gemeinden

Die Landessynode hat auf ihrer Frühjahrstagung ein Kasualgesetz beschlossen. Es tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Das sind die wichtigsten Inhalte:

Fürsorgezuständigkeit

  1. Zuständig für Kasualhandlungen (Taufe, Trauung, Bestattung) bleibt in der Regel die für die betreffenden Gemeindeglieder zuständige Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag (§ 1 Abs. 1 Kasualgesetz).
  2. Wird eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Pfarrer*in, Diakon*in, Prädikant*in, Ruhestandspfarrer*in oder Prediger*in einer landeskirchlichen Gemeinschaft) für eine Kasualhandlung angefragt wird folgendermaßen verfahren:
  • Die angefragte Person übernimmt die Kasualhandlung. Sie informiert formlos und unverzüglich das für die Gemeindeglieder örtlich zuständige Pfarramt und holt dort die erforderlichen Informationen ein.

Die übernehmende Person stellt sicher, dass durch die Übernahme der Dienst der örtlich zuständigen Person in der Gemeinde nicht belastet wird (§ 1 Absatz 2 Kasualgesetz).

  • Kann die zuständige oder die angefragte Person die Kasualhandlung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person die Kasualhandlung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab (Artikel 8 Absatz 1 LO Taufe /Trauung; Artikel 6 Absatz 1 LO Bestattung).
  • Sollte keine der angefragten Personen die Kasualhandlung übernehmen können, bittet sie die Dekanin / den Dekan des Kirchenbezirks, in dem die Kasualie stattfindet, um die Organisation der Durchführung der Kasualie.

Informationspflichten

  1. Gegenüber der übernehmenden Person ist das zuständige Pfarramt verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern zu erteilen. Sie stellt erforderliche Meldeformulare zur Verfügung und trägt Sorge für die Eintragung in das Kirchenbuch. (§ 1 Artikel 3 Kasualgesetz).
  2. Ein Entlassschein (Dimissoriale) wird nicht mehr benötigt. 
  3. Stattdessen gilt: Die Person, die die Kasualhandlung übernimmt, stellt im Nachgang dem zuständigen Pfarramt die für die Eintragung in das Kirchenbuch erforderlichen Daten zur Verfügung. Sie informiert unverzüglich das Pfarramt der Gemeinde, dem die getaufte, getraute oder bestattete Person angehört (Artikel 8 Absatz 2 LO Taufe /Trauung; Artikel 6 Absatz 2 LO Bestattung) .

Gestaltung der Kasualhandlung

  1. Die Gestaltung der Kasualhandlung obliegt der zuständigen Person, die sich mit der für die kirchenmusikalische Gestaltung zuständigen Person abstimmt. Sie berücksichtigt die von den Gemeinden in einer überörtlichen Zusammenarbeit getroffenen Festlegungen (§ 2 Absatz 3 Kasualgesetz).

Hausrecht / Kanzelrecht

  1. Die Nutzung eines Kirchengebäudes für die Durchführung von kirchlichen Kasualhandlungen kann vom Kirchengemeinderat nicht mit Hinweis auf das Hausrecht untersagt werden. Gleiches gilt für die Durchführung einzelner Kasualhandlungen unter Berufung auf das Kanzelrecht. (§ 2 Abs. 4 Kasualgesetz)

Für die Durchführung von Kasualhandlungen wird der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung nähere Regelungen u.a. für eine Rahmenbebührenordnung treffen (§ 4 Kasualgesetz). Sobald die RVO ausgearbeitet ist, wird eine Gesamtinformation an die Dekanate und Gemeinden erfolgen.

(R. Heimburger)