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Fortbildungen 2024

Die neuen Fortbildungen sind online!!

Hier finden Sie das gemeinsame Programm mit der Gottesdienststelle. Im Programm sind auch wieder Angebote aus Nürnberg, für die Sie sich anmelden können.

Bitte beachten Sie die Formalia, die im Heft beschrieben sind.

Außerdem können Sie unter dem Reiter ‚Termine‘ die Ergänzungsmodule 2024 anschauen. Wenn Sie Interesse haben, an einem Modul teilzunehmen, melden Sie sich bitte bei Frau Markus (Praedikantendienst@eh-freiburg.de).

Anmerkungen zum neuen Kasualgesetz

Das neue Kasualgesetz ist im Sommer 2023 in Kraft getreten. Es enthält etliche Neuerungen und Vereinfachungen. Allerdings verbinden sich damit auch Unsicherheiten. Pfr. Rainer Heimburger hat für alle Prädikant:innen einen kurzen Überblick über wichtige Punkte zusammengestellt:

Das neue Kasualgesetz – Information für die Gemeinden

Die Landessynode hat auf ihrer Frühjahrstagung ein Kasualgesetz beschlossen. Es tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Das sind die wichtigsten Inhalte:

Fürsorgezuständigkeit

  1. Zuständig für Kasualhandlungen (Taufe, Trauung, Bestattung) bleibt in der Regel die für die betreffenden Gemeindeglieder zuständige Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag (§ 1 Abs. 1 Kasualgesetz).
  2. Wird eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Pfarrer*in, Diakon*in, Prädikant*in, Ruhestandspfarrer*in oder Prediger*in einer landeskirchlichen Gemeinschaft) für eine Kasualhandlung angefragt wird folgendermaßen verfahren:
  • Die angefragte Person übernimmt die Kasualhandlung. Sie informiert formlos und unverzüglich das für die Gemeindeglieder örtlich zuständige Pfarramt und holt dort die erforderlichen Informationen ein.

Die übernehmende Person stellt sicher, dass durch die Übernahme der Dienst der örtlich zuständigen Person in der Gemeinde nicht belastet wird (§ 1 Absatz 2 Kasualgesetz).

  • Kann die zuständige oder die angefragte Person die Kasualhandlung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person die Kasualhandlung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab (Artikel 8 Absatz 1 LO Taufe /Trauung; Artikel 6 Absatz 1 LO Bestattung).
  • Sollte keine der angefragten Personen die Kasualhandlung übernehmen können, bittet sie die Dekanin / den Dekan des Kirchenbezirks, in dem die Kasualie stattfindet, um die Organisation der Durchführung der Kasualie.

Informationspflichten

  1. Gegenüber der übernehmenden Person ist das zuständige Pfarramt verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte aus dem Gemeindegliederverzeichnis oder den Kirchenbüchern zu erteilen. Sie stellt erforderliche Meldeformulare zur Verfügung und trägt Sorge für die Eintragung in das Kirchenbuch. (§ 1 Artikel 3 Kasualgesetz).
  2. Ein Entlassschein (Dimissoriale) wird nicht mehr benötigt. 
  3. Stattdessen gilt: Die Person, die die Kasualhandlung übernimmt, stellt im Nachgang dem zuständigen Pfarramt die für die Eintragung in das Kirchenbuch erforderlichen Daten zur Verfügung. Sie informiert unverzüglich das Pfarramt der Gemeinde, dem die getaufte, getraute oder bestattete Person angehört (Artikel 8 Absatz 2 LO Taufe /Trauung; Artikel 6 Absatz 2 LO Bestattung) .

Gestaltung der Kasualhandlung

  1. Die Gestaltung der Kasualhandlung obliegt der zuständigen Person, die sich mit der für die kirchenmusikalische Gestaltung zuständigen Person abstimmt. Sie berücksichtigt die von den Gemeinden in einer überörtlichen Zusammenarbeit getroffenen Festlegungen (§ 2 Absatz 3 Kasualgesetz).

Hausrecht / Kanzelrecht

  1. Die Nutzung eines Kirchengebäudes für die Durchführung von kirchlichen Kasualhandlungen kann vom Kirchengemeinderat nicht mit Hinweis auf das Hausrecht untersagt werden. Gleiches gilt für die Durchführung einzelner Kasualhandlungen unter Berufung auf das Kanzelrecht. (§ 2 Abs. 4 Kasualgesetz)

Für die Durchführung von Kasualhandlungen wird der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung nähere Regelungen u.a. für eine Rahmenbebührenordnung treffen (§ 4 Kasualgesetz). Sobald die RVO ausgearbeitet ist, wird eine Gesamtinformation an die Dekanate und Gemeinden erfolgen.

(R. Heimburger)

Predigthilfe von Dr. Leonor Ossa

Ab sofort können Sie hier Exegetisches zum jeweiligen Predigttext der kommenden Woche nachlesen!
Die Theologin Leonor Ossa stellt uns ihre Arbeit zu den Predigttexten zur Verfügung.

Zur Person Leonor Ossa geb. Kade:

Geboren 1943 in Buenos Aires, Argentinien
Ab 1963 als Stipendiatin des Ev. Studienwerks Villigst nach Deutschland, Studium der Theologie in Heidelberg, Göttingen, Tübingen und Hamburg. Abschluss 1. Theologisches Examen 1969
In Buenos Aires und Santiago de Chile als Promotionsstipendiatin bis zum Militärputsch 1973
Ab 1974 wieder Deutschland: 2. Examen und Promotion in Frankfurt/Main
Ordination und anschließend Pfarrerin der EKHN bis 1998; währenddessen Lehraufträge an der Uni Frankfurt, außerdem Exegetisch-Homiletische AG zusammen mit Prof Dr. Dieter Georgi, nach dessen Tod dies alleine bis heute,  Ergänzt werden die Ausführungen teilweise von Pfarrer Wolfram Blödorn

Predigthilfe für den 8. Sonntag nach Trinitatis